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Inhalt Rechtsform und Name des Unternehmens Rechtsformen der Tätigkeit   Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist die größere Ausgabe der GbR. Wächst die gewerbliche GbR und wird dadurch ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb notwendig, so wird die GbR automatisch zur OHG. Sie ist Personengesellschaft wie die GbR und muss zwingend in das Handelsregister eingetragen werden. Das bedeutet, die OHG muss immer eine doppelte Buchführung haben und Bilanzen erstellen. Die freiberufliche GbR wird dagegen nie zur OHG, da die Freiberufler nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Die im Handelsregister eingetragenen Kaufleute sind immer Gewerbetreibende. Es kann sich aber auch die kleine, das heißt kleingewerbetreibende, GbR freiwillig als OLG in das Handelsregister eintragen lassen.

Die OHG muss auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden angeben, dass es sich um eine OHG handelt und in welches Handelsregister sie mit welcher Registernummer eingetragen ist.

Die OHG kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, z.B. Eigentümerin der Hardware sein. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Gleichwohl haften die Gesellschafter der OHG wie bei der GbR mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. Daher ist die OHG in der Regel kreditwürdiger als eine GmbH, die nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet und nicht zusätzlich mit dem Vermögen der Gesellschafter. Die Gesellschafter der OHG müssen sich die gleichen Fragen über die Art und Weise der Zusammenarbeit stellen wie bei der GbR. Wer freiwillig oder aufgrund der gewachsenen Größe ins Handelsregister eingetragen wird sollte spätestens ab diesem Punkt den Steuerberater hinzuziehen und auch einen Anwalt zur Prüfung oder Neuerstellung des Gesellschaftsvertrages, denn Musterverträge reichen dann häufig nicht mehr aus.

Die Nachteile einer OHG liegen in der persönlichen Haftung der Gesellschafter und der schwierigen Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile. Wer mit seinem Unternehmen die Größenordnung für einen Pflichteintrag in das Handelsregister erreicht hat, für den kommen auch die Rechtsformen der GmbH oder sogar der Aktiengesellschaft (AG) in Betracht. In beiden Rechtsformen ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, die Gesellschafter haften nicht mit ihrem gesamten eigenen Vermögen und die Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile ist leichter als bei den Personengesellschaften wie GbR oder OHG.


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3.1.5.Die GmbH
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