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Inhalt Rechtsform und Name des Unternehmens Rechtsformen der Tätigkeit   Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich zwei oder mehrere Menschen zusammen, um gemeinsam ein Geschäft zu betreiben, so liegt automatisch und ohne weitere Absprachen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (abgekürzt: GbR) vor. Die GbR wird auch BGB-Gesellschaft genannt. Diese Zusammenarbeit wird alleine durch die Aufnahme des gemeinsamen Geschäfts als Gesellschaft behandelt, ob einem das recht ist oder nicht. Gründungsformalitäten sind also nicht notwendig. Allerdings muss auch die GbR wie das Einzelunternehmen beim örtlichen Gewerbeaufsichtsamt angemeldet werden. Die GbR von Freiberuflern muss lediglich gegenüber dem Finanzamt gemeldet werden. Eine GbR kann auch von Freiberuflern und Gewerbetreibenden zusammen betrieben werden, allerdings verlieren dann die Freiberufler ihren Status und werden als Gewerbetreibende behandelt. Die wesentliche Folge ist dann die Gewerbesteuerpflicht für die Freiberufler.

Die GbR ist Steuersubjekt in der Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) und der Gewerbesteuer. Das bedeutet, die GbR muss eine Umsatzsteuererklärung und evtl. eine Gewerbesteuererklärung abgeben und erhält dafür eine eigene Steuernummer. Einkommensteuer muss nicht die GbR, sondern die einzelnen Gesellschafter zahlen. Die GbR muss dazu eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erstellen, in der der gesamte Gewinn der GbR („einheitliche“) ermittelt und auf die Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter aufgeschlüsselt wird („gesonderte“). Diese Gewinnfeststellung legt das Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuer und der Einkommensteuervorauszahlungen bei den einzelnen Gesellschaftern zugrunde.

Bei der GbR haften alle Gesellschafter mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. Sie haften nicht nur für die eigenen Fehler, sondern auch für die Fehler aller anderen Gesellschafter. Verursacht der Programmierer einen Schaden bei einem Kunden, so muss auch der Webgrafiker mit dem er die GbR betreibt für den Schaden einstehen.

Eine gewerbetreibende GbR kann nur eine Kleingewerbetreibende sein. Weitet sich der Geschäftsbetrieb aus und vergrößert sich, so dass ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb notwendig wird, wird aus der GbR automatisch eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) und muss in dieser Form in das Handelsregister eingetragen werden. Wann wird aber die GbR zu groß? Hier kommt es auf die gesamte Betrachtung Eures Unternehmens an. Wichtig sind die Höhe von Gewinn und Umsatz, ob die Zahl der Geschäfte hoch ist, wie viele Menschen beschäftigt werden, ob ihr typische kaufmännische Geschäfte tätigt, z.B. Wechsel ausgebt oder akzeptiert, wie viele verschiedene Leistungen oder Erzeugnisse ihr anbietet etc. Alleine auf die Grenze von 260.000 € Umsatz bzw. 26.000 € Gewinn abzustellen ist falsch, obwohl diese Grenzen natürlich ernstzunehmende Hinweismarken auf dem Weg zur OHG sind. Diese Zahlen stehen in der steuerlichen Abgabenordung (genau § 141 AO) und bestimmen lediglich die steuerrechtliche Pflicht zu bilanzieren.

Ohne Vertrag, bestimmen sich die „Spielregeln“ des Zusammenarbeitens der Gesellschafter nach dem BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Regeln richten sich aber lediglich auf ein Grundmuster einer GbR und nicht auf das konkrete Vorhaben der Menschen, die sich beruflich zusammen geschlossen haben. Es ist deswegen unbedingt ratsam einen Gesellschaftsvertrag zu schließen. Mindestens folgende Punkte sollten vorher überlegt und geregelt werden:

  • Welchen Namen trägt die Gesellschaft? Müller und Meier oder Meier und Müller

  • Welche Tätigkeiten werden von der Gesellschaft ausgeübt? d.h. was ist der Gesellschaftszweck

  • Welchen Beitrag haben die einzelnen für die Gemeinschaft zu leisten? Der eine ist in Vollzeit Programmierer für die Gesellschaft, die andere aber hat noch einen Nebenjob und kann nur halbe Tage als Gesellschafterin tätig sein.

  • Wem gehören die Sachen, die für die Gesellschaft angeschafft werden oder die von einem Gesellschafter mit eingebracht werden? Allen gemeinsam oder jedem einzelnen (Autos, Computer, Büromöbel und -geräte etc).

  • Wie hoch ist der Gewinn- bzw. Verlustanteil der einzelnen Gesellschafter? Soll jeder den gleichen Anteil am Gewinn erhalten oder richtet sich der Gewinnanteil nach dem Umsatz des einzelnen. Lässt sich der Umsatz nicht den einzelnen Gesellschaftern zurechen, kann der Zeiteinsatz der Gesellschafter bei einem Auftrag erfasst werden. Dann stellt sich die Frage, ob alle Gesellschafter für ihre Tätigkeit den gleichen Stundensatz erhalten sollen. Sind Kosten zurechenbar muss auch überlegt werden, ob diese allen gleichmäßig oder nach einem anderen Verteilungsschlüssel, etwa nach dem Verursacherprinzip, zugerechnet werden.

  • Wie und wann wird der Gewinn verteilt? Die eine will einen monatlichen Festbetrag haben, um die Miete zu zahlen, der andere will lieber erst Rücklagen bilden.

  • Wer darf was ohne die anderen entscheiden? Notwendige kleinere Einkäufe wie etwa Briefumschläge oder den Bürokaffee sollte jeder einzelne Gesellschafter ohne die anderen erledigen dürfen, die Einstellung von Personal oder die Frage wie weit das gemeinsame Konto überzogen wird sollten aber alle gemeinsam entscheiden.

  • Wie beschließt die Gesellschaft etwas gemeinsam? Müssen alle einer Meinung sein oder setzt sich die Mehrheit durch. Wenn die Mehrheit entscheiden soll, reicht dann die einfache Mehrheit oder soll sie einen bestimmten Grad (z.B. 3/4 oder 2/3 der Stimmen) erreichen müssen. Wer hat welches Stimmrecht, haben alle das gleiche Stimmrecht oder hat eine ein gewichtigeres Stimmrecht, weil sie Vollzeit für die GbR arbeitet und ihre Partnerin nur in Teilzeit.

  • Haftung? Hier wird geregelt, dass der Gesellschafter, der einen Fehler gemacht hat für den seine Mitgesellschafter einstehen müssen, diesen innerhalb der Gesellschaft alleine bezahlen muss.

  • Dauer der Gesellschaft? Wie lange soll die GbR existieren, für die Erledigung eines Auftrag oder auf unbestimmte Zeit. Wird sie auf unbestimmte Zeit geschlossen müssen die Kündigungsmodalitäten (wann, wie mit welcher Frist) geregelt werden. Das Gesetz sieht vor, dass mit dem Ausscheiden (Kündigung oder Tod) nur eines Gesellschafters die GbR aufgelöst wird. Wer das verhindern will muss vereinbaren, dass die GbR bei Ausscheiden eines Gesellschafters weiter besteht.


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    3.1.4.Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    3.1.5.Die GmbH
    3.1.6.Die Kommanditgesellschaft (KG)

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