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Inhalt Rechtsform und Name des Unternehmens Rechtsformen der Tätigkeit   Das Einzelunternehmen

Der Einzelkämpfer macht sein Geschäft alleine, er hat die volle Kontrolle, trägt aber auch die volle Haftung. Und volle Haftung bedeutet die Haftung mit dem gesamten persönlichen Eigentum. Wer mit seinem Geschäft alleine anfängt und keine besondere Gesellschaft errichtet, der ist Einzelunternehmer. Er hat keine großen Gründungsformalitäten zu beachten, sondern beginnt einfach.

Notwendig ist allerdings bei Beginn der selbständigen Tätigkeit eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt, wenn keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Das Gewerbeaufsichtsamt informiert dann von sich aus das Finanzamt und die örtliche IHK. Beide werden sich dann bei dem Neuunternehmer melden. Da Freiberufler kein Gewerbe ausüben und auch nicht in der örtlichen IHK Pflichtmitglieder sind, müssen sie ihr Finanzamt von sich aus von der Aufnahme der Tätigkeit informieren.

Wer bei Null anfängt und noch keine großen Aufträge an Land gezogen hat, kann sich überlegen, ob er Mehrwertsteuer ansetzen will oder nicht. Kleinunternehmer, deren Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 16.620 € beträgt, müssen keine Mehrwertsteuer ausweisen. Tun sie es trotzdem, muss die auf Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Kleinunternehmer ersparen sich den Aufwand der Umsatzsteuer­erklärungen, können aber die gezahlte Mehrwertsteuer für Ihre Anschaffungen der selbständigen Tätigkeit nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Wer teure Anschaffungen hatte und lieber die dafür gezahlte Mehrwertsteuer zurück haben möchte, kann gegenüber dem Finanzamt auf dieses Kleinunternehmerprivileg verzichten und muss dann seine Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausweisen. Verzichten kann man durch einfachen Brief an das Finanzamt oder noch einfacher durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Wer auf das Kleinunternehmerprivileg verzichtet bleibt daran 5 Jahre gebunden. Ansonsten ist man ab dem zweiten Jahr nach der Gründung Kleinunternehmer solange der Umsatz des Vorjahres weniger als 16.620 € betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.

Wer neu anfängt ist meist Kleingewerbetreibender. Ein Kleingewerbetreibender ist ein Gewerbetreibender, also kein Freiberufler, dessen Geschäftsbetrieb noch so übersichtlich ist, dass er nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen werden muss. Damit entfällt auch die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung, das ist die sogenannte doppelte Buchführung. Und damit muss man auch keine Bilanzen erstellen. Freiwillig kann sich jeder Kleingewerbetreibende ins Handelsregister eintragen lassen, er ist dann eingetragener Kaufmann „e.K.“ . Der Eintrag als Kaufmann in das Handelsregister kann seriös wirken. Als Kaufmann ist man aber dann auch zur aufwändigen kaufmännischen Buchführung verpflichtet. Die Kosten für die kaufmännische Buchführung durch einen Steuerberater betragen monatlich etwa 250 €, gemessen an einem Jahresumsatz von 260.000 €. In diesem Betrag ist aber die Jahresabschlussbilanz noch nicht drin.

In das Handelsregister müsst Ihr Euch eintragen lassen, wenn Euer Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts­betrieb erfordert. Das bedeutet nicht anderes als das Erreichen eines gewissen Grades an Größe und Komplexität oder noch anders ausgedrückt, das Unternehmen ist „erwachsen“ geworden und Ihr werdet jetzt als Kaufleute und nicht mehr als Kleingewerbetreibende angesehen. Wann das soweit ist, kommt auf die Betrachtung Eures gesamten Unternehmens an. Darauf kommt es an:

  • Jahresumsatz / Gewinn, die häufig genannten Summen von 300.000 € (bis 2003: 260.000 €) Jahresumsatz oder 30.000 € (bis 2003: 25.000 €) Jahresgewinn sind nur Orientierungswerte und keine festen Grenzen. Diese Zahlen stammen aus der Abgabenordnung (genau § 141 AO) und regeln die steuerliche Pflicht ab wann Bilanzen zu erstellen sind.
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, d.h. z.B. viele Kunden, großer Aufwand bei der Kalkulation, typisch kaufmännische Geschäfte wie ausgeben oder akzeptieren von Wechseln;
  • Umfang und Häufigkeit der Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, dies meint nicht das Gründungsdarlehn oder das überzogene Dispo-Konto, sondern das Finanzieren einzelner Geschäfte durch die Bank wie etwa die Anschaffung eines größeren Warenbestandes
  • Zahl der Beschäftigten
  • Höhe des eingesetzten Kapitals, z.B. der Wert des Warenbestandes
  • Für die Frage, ob ich mich in das Handelsregister eintragen lassen muss, wird häufig nur auf den Umsatz bzw. den Jahresgewinn abgestellt. Meistens wird dazu § 141 der Abgabenordnung (AO) herangezogen, der bestimmt, dass Gewerbetreibende mit einem Jahresumsatz von mehr als 260.000 € oder 25.000 € Gewinn bilanzieren müssen. Das ist nicht richtig, denn in das Handelsregister muss nur der eingetragen werden, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Der Umfang, also Umsatz bzw. Gewinn, ist nur einer von zwei erforderlichen Voraussetzungen für den Pflichteintrag in das Handelsregister. Es muss auch die Art des Unternehmens die Eintragung erforderlich machen. Wer aber schon aus steuerrechtlichen Gründen zur doppelten Buchführung und zur Erstellung von Bilanzen gezwungen ist, für den ist die Eintragung in das Handelsregister nur noch ein kleiner Schritt.


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