Die KSK ist aus zwei Gründen für Elancer zu beachten. Erstens bedeutet sie für einige den günstigen Weg in die gesetzliche Sozialversicherung. Zweitens muss man auf Honorare an selbständige Künstler oder Publizisten Künstlersozialabgabe zahlen (im Jahr 2005 5,8 %).
Hauptberuflich selbständige Künstler und Publizisten, die nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und mit dieser Tätigkeit mindestens einen Gewinn von 3.901 Euro jährlich (= 325,09 Euro monatlich) erzielen, sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies regelt das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Es besteht für diese selbständigen Künstler und Publizisten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Keine Versicherungspflicht besteht für die gesetzliche Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Organisiert wird die Versicherungspflicht von der Künstlersozialkasse (KSK) . Wie Arbeitnehmer zahlen die selbständigen Künstler und Publizisten nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (Künstlersozialabgabe).
Die KSK ist keine eigenständige Versicherung, sondern eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes, die ihren Sitz in Wilhelmshaven hat. Die Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt über die allgemeinen gesetzlichen Krankenkassen, bzw. Ersatz- oder Betriebskassen. Die Rentenversicherung erfolgt über die BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte).
Die KSK hat im Wesentlichen zwei Aufgaben. Zum einen die Prüfung der Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen. Zum anderen zieht die KSK die Künstlersozialabgabe von Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.
Pflichtversichert ist über die KSK wer:
· Künstler oder Publizist ist
· nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig ist
· im Wesentlichen in Deutschland tätig ist
und nicht:
· wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt
· gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht
· nach anderen Vorschriften der Sozialversicherung von der Versicherungspflicht befreit oder bereits nach solchen anderen Vorschriften pflichtversichert ist.
Künstler und Publizisten:
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG).
Auch Elancer können Künstler oder Publizisten sein. Das gilt für
· Onlinejournalisten
· Texter (auch Autoren von Gebrauchsanweisungen und Schulungstexten)
· Herausgeber von Onlinezeitungen
· Webdesigner
Aktuell: Webdesigner als Künstler oder Publizisten
Das Landessozialgericht NRW hat am 29.04.2004 (Az. L 16 KR 261/02) über Webdesign als selbständige Kunst bzw. Publizistik entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wird die Revision vor dem Bundessozialgericht verhandelt.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Unternehmen auf das Honorar an eine Internetagentur für die Erstellung eines eigenen Internetauftritts Künstlersozialabgabe zahlen muss. Da die Künstlersozialabgabe nur auf Honorare an selbständige Künstler und Publizisten erhoben wird, ging es letztlich um die Frage, ob Konzeption und Realisation einer Internetseite Kunst bzw. Publizistik sind. Das Landesssozialgericht NRW hat zwar in diesem konkreten Fall die Kunst- und Publizistikeigenschaften verneint, jedoch einige beachtenswerte Grundsätze aufgestellt:
1. Webdesign ist nicht per se Kunst. Jeder Einzelfall muss geprüft werden.
2. Keine Kunst liegt vor, wenn sich die Gestaltung auf die Auswahl der farblichen Hintergrundgestaltung, der Ausarbeitung der Anordnung der Textbausteine bzw. deren Verknüpfung (Navigation) beschränkt.
3. Die technische Realisation, wie Bilderscannen, Textdigitalisierung, Filmbearbeitung sowie die Übertragung in die Computersprache ist weder Kunst noch Publizistik und darf nicht den Schwerpunkt des Auftrags bilden.
Im Umkehrschluss lässt sich aus diesem Urteil herauslesen, dass Webdesigner zu den Künstlern bzw. Publizisten nach dem KSVG gehören, wenn sie bei der Herstellung von Internetauftritten eine wesentliche eigene Gestaltungsfreiheit besitzen. Das bedeutet konkret, wer die Texte selbst formuliert, eigene grafische Elemente erstellt, Bilder/Fotografien selbst aussucht und ein eigenständiges Storyboard erstellt, gehört zu den Künstlern bzw. Publizisten. Wer dagegen lediglich die detaillierten Vorgaben seines Kunden umsetzt, gehört nicht dazu. Häufig wird es zu einer Mischung zwischen klaren Vorgaben und der eigenen Gestaltungsfreiheit kommen. Dann muss man im Einzelfall überlegen, ob das Gestalterische oder das Technische den Schwerpunkt bilden. Es kommt letztendlich auf die Argumentation an, welche Teile der eigenen Leistung eine besondere Betonung erhalten.
Aufnahme in die KSK
Wer als Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllt, sollte sich dort melden. Es reicht ein Anruf. Die KSK verschickt dann einen Aufnahmebogen, der ausgefüllt zurück geschickt wird. In Zweifelsfällen verlangt die KSK Arbeitsproben bzw. Nachweise. Die Mitgliedschaft in der KSK beginnt ab der ersten Meldung.
Beiträge
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Gewinn. Jeweils zum 01. Dezember eines Jahres gibt man bei der KSK eine Schätzung des Gewinns für das Folgejahr ab. Hiernach richten sich die Beiträge. Bei dem Mindesteinkommen von 3.901 Euro im Jahr beträgt der eigene monatliche Beitrag für Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung lediglich ca. 60 Euro.
Künstlersozialabgabe
Die gesetzliche Sozialversicherung der Künstler und Publizisten finanziert sich aus drei Teilen. Den Beiträgen der Versicherten der KSK, dem Zuschuss des Bundes und der Künstlersozialabgabe. Zur Künstlersozialabgabe ist jeder verpflichtet, der nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt und deren Werke verwertet. Die Künstlersozialabgabe bemisst sich an dem Gesamthonorar, das an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wurde. Der Abgabesatz beträgt derzeit 5,8 %. Wer z.B. regelmäßig Texte für einen Internetauftritt ankauft, muss damit rechnen je 100 Euro Honorar weitere 5,80 Euro Künstlersozialabgabe zu zahlen. Nicht abgabepflichtig ist das Honorar an juristische Personen. Wer etwa regelmäßig Fotografien von einer Fotoagentur bezieht, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, muss auf das Honorar der Agentur keine Künstlersozialabgabe zahlen.
Im Bereich der Elancer kommt die Künstlersozialabgabe für folgende Menschen (nicht abschließend) in Betracht:
· Herausgeber/Betreiber einer Onlinezeitung oder Contentprovider für Honorare an Fotografen und Texter;
· Programmierer für Autoren von Gebrauchsanweisungen oder Schulungssoftware;
· Webdesigner für die Honorare an freie Mitarbeiter im Bereich Grafik, Text, Fotografie;
· Inhaber von Online-Shops (oder sonstigen Online-Auftritten) für die Pflege des Webauftritts oder Beauftragung von sonstigen Werbeleistungen;
Kontaktadresse der KSK:
Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes
Göckerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven
Telefon: (04421) 7543-9
www.kuenstlersozialkasse.de