|
Eine Onlineauktion ist rechtlich gesehen ein Kaufvertrag. Das gilt nicht nur für Waren die über „sofort Kaufen“ angeboten werden, sondern auch für Auktionen. Insofern steht rechtlich gesehen die Softwareauktion bei ebay dem Kauf einer Software im Versandhandel etwa über amazon gleich. Im Gegensatz zu den großen Onlineversandhäusern verfügen viele Anbieter von Waren bei ebay nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse. Solange es sich um Privatverkäufe handelt ist dies noch nicht so schwerwiegend. Ist man allerdings Unternehmer, gelten andere Regeln. So muss man z.B. als Unternehmer den Käufern ab einem Warenwert von 40 EUR ein Widerrufsrecht einräumen. Und an die Unternehmereigenschaft werden keine hohen Anforderungen geknüpft. So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH) einen Verkäufer mit 59 Bewertungen als Unternehmer eingestuft. Fehlt dann eine Widerrufsbelehrung, so kann der Kunde sogar noch Monate später den Kaufvertrag widerrufen. Nachfolgend habe ich anhand ausgewählter Fragen einzelne Problemstellungen von Onlineverkäufern zusammengestellt.
1. Was ist eine Onlineauktion rechtlich gesehen? Bei einer Onlineauktion handelt es sich um einen Kaufvertrag. Das gilt sowohl für eine Auktion als auch den Erwerb über „sofort kaufen“. Es gelten die allgemeinen Pflichten, der Käufer muss den gebotenen Preis zahlen, der Verkäufer muss die Ware so wie vereinbart und ohne Mängel übergeben. 2. Was kann man machen, wenn der Anbieter nicht liefert oder der Ersteigerter nicht bezahlt? Beide Seiten können die Erfüllung der Auktion verlangen und darauf klagen. Der Ersteigerer (Käufer) kann die Übergabe der ersteigerten Ware verlangen; der Anbieter (Verkäufer) kann die Zahlung des Auktionspreises verlangen.
Der Käufer kann sich bei Nichtlieferung auch vom Vertrag lösen. Wird nicht geliefert, muss er dem Verkäufer eine Frist setzen die Ware zu liefern. Die Frist muss angemessen sein, 14 Tage reichen aus. Danach kann man vom Vertrag zurücktreten. Das ist formlos, also auch telefonisch möglich. Man macht das aber schon aus Beweisgründen besser schriftlich. Danach muss der Verkäufer den eventuell gezahlten Kaufpreis zurück zahlen.
Neben dem Rücktritt kann der Käufer zusätzlich Schadensersatz fordern. Wer z.B. für 500,00 EUR bei ebay einen Computer ersteigert, der im Geschäft regulär 2.000,000 EUR kostet, kann neben dem Rücktritt vom Verkäufer die Preisdifferenz als Schadensersatz verlangen, wenn er sich wegen Nichtlieferung ein Alternativgerät im normalen Handel gekauft hat.
3. Mangelhafte Ware, was tun? Grundsätzlich muss der Verkäufer die Pflicht, den Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. was ist mangelhaft?Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Ware muss daher der Verkaufsbeschreibung entsprechen. Hierzu zählen auch die Antworten des Verkäufers auf Emails von Kaufinteressenten. Wenn nichts spezielles vereinbart ist, muss die Ware eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Unter der üblichen Beschaffenheit wird man z.B. verstehen, dass der gekaufte Computer auch unbeschädigt ist.
Neben den sogenannten Sachmängel gibt es noch Rechtsmängel. Beim Rechtsmangel hat ein Dritter noch einen rechtlichen Anspruch an der gekaufte Sache. Ein Beispiel wäre hier die Auktionsbeschreibung einer Vollversion und Lieferung von Schulsoftware.
was kann man dann machen?Man dokumentiere den Mangel, schicke die Sache an den Verkäufer auf dessen Kosten zurück und setze ihm eine (angemessene) Frist zur Nachbesserung. Wenn der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und daneben Schadensersatz (den gleich wie bei der Nichtlieferung, siehe oben Ziffer 2) verlangen. In diesem Fall behält der Verkäufer die Ware und der Käufer erhält den gezahlten Auktionspreis zurück. 4. Kann der Käufer die ersteigerte Ware ohne Grund zurückgeben? Grundsätzlich gibt es kein allgemeines Rückgabe- oder Umtauschrecht. Der Käufer kann die ersteigerte Ware nur zurückgeben, wenn der Verkäufer damit einverstanden ist.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Verkäufer Unternehmer ist und der Käufer Verbraucher. Verbraucher, die bei ebay etwas von einem Unternehmer direkt kaufen oder ersteigern haben ein Widerrufsrecht.
Das Widerrufsrecht des VerbrauchersBei Onlineauktionen handelt es sich um Fernabsatzverträge. Ist der Anbieter ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher, kann der Käufer ab einem Warenwert von 40 EUR den Vertrag widerrufen und den Vertrag damit beenden. Der Käufer braucht dafür keinen Grund, er kann „einfach so“ widerrufen. Der Verkäufer muss dann die Ware zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis plus Versandkosten zurück erstatten. Belehrung des Käufers über sein WiderrufsrechtDer Verkäufer muss den Käufer über das Widerrufsrecht belehren. Das kann entweder im Rahmen der Beschreibung der Ware erfolgen oder aber nach der Versteigerung z.B. auf dem Lieferschein. Erfolgt die Belehrung vor Vertragsschluss, z.B. bei der Beschreibung der Ware, so hat der Käufer 2 Wochen Zeit, um den Vertrag zu widerrufen. Wenn die Belehrung erst nach dem Auktionsende erfolgt, etwa im Lieferanschreiben, beträgt die Widerrufsfrist des Käufers 1 Monat. Erfolgt die Belehrung nicht ordnungsgemäß, beginnt die Widerrufsfrist nie. Der Käufer kann unter Umständen sogar noch nach Jahren seinen Widerruf erklären. Daher muss man sehr viel Sorgfalt für die Widerrufsbelehrung aufwenden.
Die Belehrung muss für den Käufer unübersehbar gestaltet werden. Sie muss sich durch Farbe, (größere) Schriftgröße, Sperrschrift oder Fettdruck von dem übrigen Text hervorheben.
Im nächsten Unterkapitel ist die vom Gesetzgeber veröffentlichte Musterwiderrufsbelehrung wiedergegeben.
Erklärung des Widerrufs durch den KäuferDer Käufer muss in Textform widerrufen, z.B. per Brief, Telefax oder Email oder die Ware einfach zurückschicken. Üblicher Weise wird man beides gleichzeitig machen, die Ware zurückschicken und im Begleitschreiben erklären, dass man den Vertrag widerruft.
Die Frist für den Widerruf beginnt frühestens mit dem Eingang der Ware beim Käufer. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung an. Der Käufer kann bis zum letzten Tag der Frist die Ware zur Post aufgeben oder ein Widerrufsschreiben an den Verkäufer abschicken. Der Käufer muss aber beweisen können, dass er die Frist eingehalten hat.
5. Ist ein Haftungsausschluss wirksam? Bei einer großen Anzahl von Angeboten bei ebay findet sich sinngemäß der folgende Haftungsausschluss:
„Privatauktion! Für die Ware wird keinerlei Gewährleistung oder Garantie übernommen.“
Ein solcher Ausschluss der Gewährleistung ist tatsächlich nur im Privatverkauf möglich. Allerdings darf der private Verkäufer einen Mangel nicht arglistig verschweigen. Das kann der Fall sein, wenn die Ware einen deutlichen Unterschied zu der Beschreibung bei der Auktion aufweist (z.B. Schulsoftware statt Vollversion).
Häufig handelt es sich aber nicht um einen Privatverkauf. Wer regelmäßig Waren bei ebay versteigert gilt schnell als Unternehmer, auch wenn er es neben seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit macht (zu näheren Informationen den Link Unternehmer klicken).
Wer als Unternehmer einen Privatverkauf ankündigt kann natürlich keinen Haftungsausschluss beanspruchen. Der ist bei einer solchen Auktion unwirksam.
6. Wer ist Unternehmer bei ebay? Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person (natürlich auch eine juristische Person wie z.B. die GmbH), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes (der Auktion) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. In Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt jeder, der regelmäßig Waren bei ebay verkauft. Das ist nicht nur der professionelle Händler, der über ebay seine Waren absetzen will, sondern auch der einzelne, der ebay als Absatzmarkt für seine gebrauchten privaten Dinge ansieht. So hat der Bundesgerichtshof mit
Urteil vom 11.03.2004 entschieden, dass bei 59 Käuferreaktionen nach früheren Auktionen bei ebay von einer geschäftlichen und somit unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkt für eine unternehmlichte Tätigkeit ist selbstverständlich auch der Usernamen unter denen sich die Anbieter bei ebay einloggen. Wer z.B. einen Namen mit dem Zusatz „Shop“ wählt muss sich natürlich auch als Unternehmer behandeln lassen. Juristische Personen wie z.B. die GmbH sind immer Unternehmer. 7. Wer ist Verbraucher bei ebay? Verbraucher ist nach § 13 BGB jeder Mensch, der ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Ob man Verbraucher ist, kommt damit auf den Zweck des einzelnen Kaufvertrags an. Der selbständige Softwareentwickler ist Unternehmer, wenn er sich Software für seine selbständige Arbeit ersteigert. Der gleiche Mensch ist Verbraucher, wenn er ein PC-Game für seine Freizeit ersteigert. Im Umkehrschluss kann man sagen, wer nicht als Unternehmer handelt ist Verbraucher.
|