Die Steuerreform 2004 bringt einige Änderungen im Steuerrecht. Nach der Erklärung des Bundesfinanzministeriums soll sie gerecht sein, Deutschland wettbewerbsfähig machen und Erleichterungen insbesondere für Bezieher von mittleren und kleinen Einkommen bringen. Ob das tatsächlich der Fall ist soll jeder für sich entscheiden, hier die wesentlichen Änderungen für Selbständige ab dem 01.01.2004:
1. Steuererklärungen:
Bis 2003 gab es für Steuerzahlungen eine Schonfrist von 5 Tagen, die folgenlos überschritten werden durften. Ab 2004 wird die Schonfrist auf 3 Tage gekürzt. Dann müssen Gewerbesteuer-, Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen gezahlt werden. Ansonsten drohen Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat von 1 % der Steuerschuld. Die Steuerschuld wird dazu auf volle 50 Euro abgerundet. Für Umsatzsteuervoranmeldungen gilt keine Schonfrist mehr.
Mit dem Kleinunternehmerfördergesetz vom 11.07.2003 wurde ab 01.01.2004 bestimmt, die Einnahme-Überschussrechnung zu standardisieren. Ab 2004 muss die Einnahme-Überschussrechnung auf einem Formular (Einnahmeüberschussrechnung – EÜR) erstellt werden.
2. Betriebsausgaben
Aufwendungen für Geschäftsessen sind ab 2004 nur noch mit 70 % absetzbar, bis 2003 waren es 80 %.
Aufwendungen für Geschenke an Personen (nicht die eigenen Arbeitnehmer) sind ab 2004 pro Jahr und Person auf 35 Euro beschränkt worden, bislang waren es 40 Euro.
3. Umsatzsteuer/Vorsteuer
Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei privat und betrieblich genutzten Fahrzeugen auf 50 % fällt ab 2004 weg. Ab diesem Jahr kann man bei Fahrzeugen, die mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden, die komplette gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer ansetzen, allerdings müssen 80 % der privaten Nutzung mit 16 % USt versteuert werden.
Ab 2004 kann gezahlte Umsatzsteuer auf Reisekosten, das sind Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungspauschbeträge, als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Aufgepasst bei fremden Rechnungen! Wer Rechnungen akzeptiert, die nicht den Anforderungen der neuen §§ 14 und 14a UStG entsprechen, kann ab 2004 daraus keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen, bekommt also die gezahlte Umsatzsteuer nicht mehr ersetzt. Das sind Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer und einer fortlaufenden Nummerierung. Dies gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro, diese müssen die Steuernummer des Ausstellers nicht enthalten.
4. Anforderungen an Rechnungen
Folgende Angaben müssen reguläre Rechnungen ab 2004 enthalten:
- Name und Anschrift des Rechnungssteller
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Menge, Bezeichnung Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
- Den Rechnungsbetrag (netto)
- Die Höhe der Umsatzsteuer
- Den Steuersatz (7 % oder 16 %)
- Die Steuernummer des Rechnungsstellers oder dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Eine fortlaufende Rechnungsnummer
Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro müssen im Gegensatz zu den regulären Rechnungen nicht enthalten:
- Den gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag
- Die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers
- Eine fortlaufende Rechnungenummer
Rechnungen ohne Umsatzsteuer, insbesondere der Kleinunternehmer müssen das Fehlen der Umsatzsteuer erklären. Etwa: „Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer“
Rechnungen, die elektronisch versandt werden benötigen eine Signatur. Vorsicht daher bei dem Versand von Rechnungen per Email.
5. Buchhaltung
Die Grenzen für die Buchführungspflicht (Bilanzierungspflicht) von Kleingewerbetreibenden sind heraufgesetzt worden. Bis 2003 setzte diese Pflicht ab einem Umsatz von 260.000 Euro oder einem Jahresgewinn von 25.000 Euro ein. Ab 2004 wird die Grenze auf einen Umsatz von 350.000 Euro bzw. einen Gewinn von 30.000 Euro heraufgesetzt.
6. Abschreibungen
Für Wirtschaftgüter, die mehr als 410 Euro (ohne USt) kosten ändern sich die Abschreibungsmodalitäten. Die Abschreibung erfolgt ab 2004 monatsgenau.
(Stand 10. März 2004)