Nicht mit der Scheinselbständigkeit verwechselt werden darf die Arbeitnehmerähnlichkeit.
Die Arbeitnehmerähnlichkeit ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit. Arbeitnehmerähnliche Personen (AäP) sind echte Selbständige, keine Scheinselbständige. Man kann sie am besten mit festen freien Mitarbeitern beschreiben.
Die in der Praxis bedeutsamste Folge der Arbeitnehmerähnlichkeit ist der Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Arbeitnehmerähnlichen können vier Wochen bezahlten Urlaub verlangen. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es allerdings nicht.
Um AäP zu sein, muss man von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen wird man in einigen Bereichen des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer behandelt.
Um wirtschaftlich abhängig zu sein, muss man mehr als die Hälfte seines Einkommens von einem Auftraggeber beziehen und dieses Einkommen muss die entscheidende Existenzgrundlage darstellen.
Sozial schutzbedürftig heißt der gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig zu sein. Das ist der Fall, wenn man sich wirtschaftlich auf den einen Kunden ausgerichtet hat und auf dessen laufende Aufträge angewiesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn man z.B. einen einzigen Großauftrag für 3 Monate ausführt und in dieser Zeit nicht für andere arbeiten kann.
Wegen der Ähnlichkeit zu den Arbeitnehmern gelten folgende Regelungen des Arbeitsrechts für die AäP:
· § 12a TVG ermöglicht es für diesen Personenkreis Tarifverträge abzuschließen. Geschehen ist dies nur bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten;
· Sie haben Anspruch auf gesetzlichen Urlaub von 4 Wochen, denn sie sind Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG;
· Sie haben Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub (Arbeitnehmerweiterbildung) nach den einschlägigen Landesgesetzen, etwa § 2 AWBG NRW (1 Woche im Jahr);
· Sie unterfallen dem Beschäftigtenschutzgesetz, das vor der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz schützt;
· Sie unterfallen dem Arbeitsplatzschutzgesetz, das die Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen soll;
· Für Streitigkeiten mit dem Auftraggeber ist Arbeitgericht zuständig.