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Inhalt Eigene Statusprüfung Scheinselbständigkeit   Festellung der Scheinselbständigkeit

Die Feststellung ob ich tatsächlich als freier Mitarbeier beschäftigt werde oder tatsächlich als Arbeitnehmer ist ausgesprochen schwierig. Denn es gibt nicht einmal eine allgemein anerkannten Begriff des Arbeitnehmers. Das liegt nicht zuletzt daran, dass der deutsche Gesetzgeber noch kein Gesetz erlassen hat, das definiert, was ein Arbeitnehmer ist. Als Folge daraus gibt es eine Fülle von Gerichtsurteilen, aus denen man einzelne Merkmale ableiten kann, die mehr oder weniger für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Danach gilt als Arbeitnehmer, wer persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist und in dessen betriebliche Organisation eingebunden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mit Weisungen über Zeit, Ort, Art und Inhalt der Tätigkeit bestimmt. Solche Weisungen spiegeln sich in Dienstplänen wieder, mit denen die Arbeitnehmer zur Arbeit eingeteilt werden, aber auch in der Eingliederung in Arbeitsteams oder der Pflicht die zugewiesenen Aufgaben erledigen zu müssen. Ohne besondere Bedeutung ist dagegen die Art der Abrechnung, die Bereitstellung eines Schreibtisches oder die Ausstattung mit Firmenvisitenkarten.

Der Umfang der Tätigkeit ist für die Frage der Selbständigkeit nicht wichtig. Auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter können Arbeitnehmer sein.

Wer die Unsicherheit über seinen Mitarbeiterstatus als Selbständigen oder Unselbständigen beseitigen will, kann ein Klärungsverfahren bei der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) beantragen. Die BfA wird dann dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber mitteilen, welche Angaben und Unterlagen benötigt werden, um dann nach Anhörung beider Seiten darüber zu entscheiden, ob eine selbständige und freie Mitarbeit oder ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dieses Klärungsverfahren kann nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Auftraggeber einleiten.

Natürlich kann man auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine Statusklärung betreiben. Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist wird dort sicher spezialisierte Juristen finden, ansonsten sollte man sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.


weiter im Menü:
6.1.2.Die Folgen der Scheinselbständigkeit
6.2.Arbeitnehmerähnlichkeit
6.3.Freiberufler oder Gewerbetreibender

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