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Inhalt Nebentätigkeiten Geringfügige Beschäftigungen (400 € - Jobs)

Ab dem 01.04.2003 ist das Recht der geringfügigen Beschäftigungen neu geregelt worden. Für den E-Lancer interessant ist, wie viel er oder sie aus der geringfügigen Beschäftigung netto behalten kann. Ist der E-Lancer der Arbeitgeber, geht es darum, wie viel und wohin gezahlt werden muss.

Grundsätzlich bleiben die Einkünfte aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für den Tätigen ohne Abzüge für Sozialversicherung und Steuern. Das, was man vereinbart hat, bekommt man auch netto heraus. Der Arbeitgeber muss in der Regel noch 25 % obendrauf an Sozialversicherung und Steuern zahlen. Den Arbeitgeber kosten daher EUR 100,00, die er einem geringfügigen Beschäftigten zahlt, tatsächlich EUR 125,00.

Was ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis? Geringfügig ist ein Beschäftigungsverhältnis entweder wegen der niedrigen Bezahlung oder wegen der kurzen Beschäftigungszeit. Wer regelmäßig weniger als EUR 400,00 im Monat als Arbeitnehmer verdient, befindet sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Gibt es darüber hinaus noch vorhersehbar feste Einmalzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, müssen diese Zahlungen auf das Monatsgehalt draufgerechnet werden.

Kurzfristig sind die geringfügigen Beschäftigungen, wenn sie im Jahr nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Tage andauern und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig heißt, dass ein Dauerarbeitsverhältnis vorliegt. Zum Beispiel wenn ein Softwaredozent an 40 Samstagen im Jahr Kurse hält. Dann hat er zwar zahlenmäßig weniger als 50 Tage im Jahr gearbeitet, aber die Tätigkeit wird als berufsmäßig ausgeübt gewertet. Trotzdem kann diese Beschäftigung auch geringfügig sein, wenn dieser Softwaredozent im Monat nicht mehr als EUR 400,00 verdient.

Was für Beiträge muss der Arbeitgeber zahlen? Der Arbeitgeber zahlt insgesamt 25 % an Pauschalabgaben. Die Abgaben werden einheitlich an die Bundesknappschaft in Cottbus gezahlt. Die 25 % bestehen aus 11 % Krankenversicherung, 12 % Rentenversicherung und 2 % Pauschalsteuer.

Ist der Beschäftigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, was z. B. bei Selbständigen der Fall sein kann, so entfällt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag.

Bei der Rentenversicherung haben die geringfügig bezahlten Beschäftigten die Möglichkeit, durch eine Zuzahlung eigene Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bekommen. Der Beschäftigte muss gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dann muss der Beschäftigte allerdings selbst die Aufstockung zum vollen Rentenversicherungsbeitrag selbst zahlen. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 2003 19,5 %. 12 % davon zahlt der Arbeitgeber. Für den geringfügig Beschäftigten bleiben noch 7,5 % zu zahlen. Bei der Aufstockung zur Rentenversicherung wird aber ein monatliches Mindesteinkommen von EUR 155,00 vorausgesetzt. Wer weniger verdient, zahlt drauf.

Beispiel: Der geringfügig beschäftigte Softwaretrainer verdient EUR 300,00 im Monat. Der Arbeitgeber zahlt auf die EUR 300,00 12 % Rentenversicherung ist gleich EUR 36,00. Der normale Rentenversicherungsbeitrag bei einem Beitragssatz von 19,5 % beträgt EUR 58,50. Will der Softwaredozent die Aufstockung haben, muss er monatlich die Differenz von EUR 22,50 bezahlen.

Der Arbeitgeber muss den geringfügig Beschäftigen auf diese Möglichkeit hinweisen.


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5.4.1.Mehrere geringfügige Beschäftigungen
6.1.Scheinselbständigkeit

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