|
Auch die hauptberufliche Selbständigkeit kann noch Zeit für eine Nebentätigkeit lassen. Erläutert ist hier nur eine unselbständige Nebentätigkeit als Arbeitnehmer, denn die zweite selbständige Tätigkeit wirft kaum Fragen für Steuern und Sozialversicherung auf.
Selbständige bestimmen bis auf wenige Ausnahmen ihren Krankenversicherungsschutz und ihre Altersvorsorge selbst.
Der Nebenjob des Selbständigen, den er als Arbeitnehmer ausübt, ist versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung. Wenn z.B. der selbständige Anwendungs-Programmierer nebenbei abends in der Kneipe arbeitet, dann müssen weder er noch sein Arbeitgeber für diese Arbeit Beiträge an die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung abführen. Dadurch soll vermieden werden, dass sich hauptberuflich selbständige Menschen durch die Aufnahme einer niedrig bezahlten Nebentätigkeit den vollen Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung verschaffen.
Die selbständige Tätigkeit muss aber hauptberuflich sein. Das ist in der Juristensprache dann der Fall, wenn die selbständige Tätigkeit nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Vermutet wird die hauptberufliche Selbständigkeit, wenn der Selbständige mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit spricht es, wenn für die Nebentätigkeit mindestens 18 Stunden in der Woche gearbeitet werden und ein Monatseinkommen von mindestens 1.190 € (brutto) daraus erzielt wird.
Die weiteren Sozialversicherungsbeiträge, die jeden regulären Arbeitnehmer treffen, müssen auch für den unselbständigen Nebenjob des Selbständigen abgeführt werden, das sind Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Für die Versteuerung des Nebenjobs muss der Selbständige seinem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte geben.
Wird der Nebenjob als geringfügige Beschäftigung ausgeführt können Besonderheiten gelten. Ich verweise dazu auf die nachfolgenden Ausführungen.
|