|
Viele Studenten jobben regelmäßig neben dem Studium oder in den Semesterferien. Sie sind dabei in der Regel normale Arbeitnehmer und werden arbeitsrechtlich so behandelt. Das heißt, der regelmäßig arbeitende Student hat Anspruch auf bezahlten Urlaub und kann auch ohne Weiteres Kündigungsschutz genießen.
Studenten unterscheiden sich bei Teilen der Sozialversicherung von anderen Arbeitnehmern. Aber nur wenn der Job hinter dem Studium zurückbleibt, ist man dem Gesamtbild nach Student. In diesem Fall müssen für den Nebenjob nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Beiträge für die Krankenkasse, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung fallen dann nicht an.
Nimmt der Student einen Nebenjob an, ist dieser unter folgender Voraussicht bis auf die gesetzliche Rentenversicherung versicherungsfrei:
Wenn die Tätigkeit ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird, dann gibt es weder eine Zeit- noch eine Verdienstgrenze.
Wenn die Tätigkeit außerhalb der Semesterferien nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt. Die 20 Stunden Grenze kann in einigen Fällen überschritten werden, ohne dass dies an der Versicherungsfreiheit etwas ändert. Das kommt zum Beispiel vor, wenn der Student in seinem Nebenjob auch mal Überstunden leisten muss oder die Arbeit an Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgt.
Ist der Student nebenberuflich selbständig, hat das keinen Einfluss auf die Sozialversicherung. Wird die nebenberufliche Selbständigkeit aber zur hauptberuflichen, dann fällt der Student sowohl aus der Familienversicherung oder der Krankenversicherung für Studenten heraus.
Steuerlich gibt es für Studenten ebenfalls keinen Sonderweg. Sie müssen ihr Einkommen regulär sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständige versteuern. Allerdings kann ein Job in den Semesterferien auch als geringfügige Beschäftigung angesehen werden, wenn er nur zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr ausgeübt wird. Er unterliegt dann der Pauschalversteuerung.
|