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E-Lancer tasten sich in die Selbständigkeit aber auch in einen neuen Berufszweig über den Weg der Nebentätigkeit. Zum Teil geschieht dies auch schon aus dem Studium heraus. Hierbei ergeben sich eine Reihe von Fragen, für die die nachstehenden Erläuterungen eine kleine Hilfestellung bieten sollen.
Wer neben seiner Tätigkeit etwa als Angestellter beginnt, selbständig Internetauftritte zu gestalten, muss hierzu grundsätzlich seinen Arbeitgeber nicht um Erlaubnis fragen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der E-Lancer diese Nebentätigkeit selbständig oder aber als Arbeitnehmer erbringt.
In vielen Arbeitsverträgen finden sich allerdings sogenannte Nebentätigkeitsklauseln. Darin wird geregelt, dass der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit entweder dem Arbeitgeber nur mitteilen oder diesen sogar um Erlaubnis zur Aufnahme dieser Nebentätigkeit fragen muss. Wer eine solche Klausel im Arbeitsvertrag stehen hat, muss seinem Arbeitgeber anzeigen, wenn er eine solche Nebentätigkeit annehmen möchte. Der Arbeitgeber muss die Genehmigung erteilen, es sei denn die Nebentätigkeit widerspricht seinen schutzwürdigen Interessen. Solche schutzwürdigen Interessen sind zum Beispiel Konkurrenztätigkeit, die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitsgrenze von regelmäßig zehn Stunden am Tag, der Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs oder die Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nebentätigkeit. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so ermüdet ist, dass er seine Haupttätigkeit nicht mehr ausüben kann. Wird die Nebentätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt, braucht man dazu eine zweite Steuerkarte.
Bei der Sozialversicherung wird jede Tätigkeit gesondert bewertet. Eine Ausnahme kann es bei geringfügigen Beschäftigungen geben. Da es hier mehrere Kombinationsmöglichkeiten gibt, verweise ich auf die an anderer Stelle in diesem Ratgeber aufgeführten Ausführungen zu den geringfügigen Beschäftigungen.
Wird die Nebentätigkeit selbständig ausgeübt, so ist das für die Sozialversicherung grundsätzlich ohne Bedeutung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die selbständige Tätigkeit ebenfalls sozialversicherungspflichtig ist, wie zum Beispiel die Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist. Wächst die selbständige Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit heran, so hat dies Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht im Arbeitnehmerverhältnis. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen zur Nebentätigkeit bei den Selbständigen.
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