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Inhalt Recht Verträge   Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB sind Standard-Vertragsbestandteile. Häufig werden sie als das Kleingedruckte bezeichnet.

Mit AGB kann eine Menge vereinbart werden. Allerdings trägt das bloße Vorhandensein von AGB nicht unbedingt zu einem professionellen Eindruck bei. AGB sind Vertragsbestandteile, die meine Kunden akzeptieren sollen. Sie sind Teil meines geschäftlichen Auftrittes und gehören damit in gewisser Weise zu meiner Visitenkarte. Es schafft kein gegenseitiges Vertrauen mit den Kunden, wenn die AGB für das konkrete Geschäft nicht passen und ich meinen Kunden auf deren Nachfrage nicht einmal erläutern kann, was da drin steht. Wer AGB verwenden will, sollte sich die einzelnen Klauseln unbedingt genau durchlesen und überlegen, ob sie für sein Unternehmen auch passen.

Probleme bei AGB bereiten zwei Fragenkreise. Einmal, ob sie in den Vertrag einbezogen wurden, also für das konkrete Geschäft gelten, und, ob sie inhaltlich wirksam sind.

Wie werden AGB in den Vertrag mit einem Kunden einbezogen?

Es reicht nicht aus AGB nur zu haben. Da die AGB Teil des Vertrags mit dem Kunden werden sollen, müssen sie in den Vertrag einbezogen werden. Das muss vereinbart werden. Normalerweise geschieht das im Rahmen des Angebots. Dann findet sich auf dem Angebot eine Formulierung, die etwa lautet: „Es gelten die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Nimmt der Kunde das Angebot an, sind die AGB Teil des Vertrags geworden und gelten. Über AGB wird selten gesprochen. Um sicher zu gehen, dass die AGB auch tatsächlich auf den Vertrag mit dem Kunden angewendet werden können, muss man folgendes beachten:

· Ist der Kunde Verbraucher, das heißt handelt er als Privatmensch und nicht für seine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit, dann muss ich den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass meine AGB gelten sollen. Das geschieht wie oben beschrieben durch einen Hinweis auf dem Angebot oder bei Bargeschäften durch einen Aushang im Ladenlokal. Wird der Vertrag mündlich geschlossen, muss der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die AGB gelten sollen. Gleichzeitig muss der (Verbraucher-)Kunde auch vor Auftragsvergabe, also Vertragsschluss, die Möglichkeit erhalten von den AGB Kenntnis zu haben. Das ist gerade bei telefonischen Aufträgen von Neukunden schwierig, die meine AGB nicht kennen. Hier hilft es nicht weiter dem Kunden anzubieten, ihm die AGB zuzuschicken. Auch der Hinweis, dass meine AGB im Internet einsehbar sind reicht nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht aus. Hier hilft es nur weiter dem Kunden ein schriftliches Angebot mit den AGB zuzuschicken, das er bitte unterschreiben soll. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich aber auch schon aus Beweisgründen.

Übrigens: Verbraucher können nur Menschen sein, niemals juristische Personen. Menschen können aber gleichzeitig Verbraucher und Unternehmer sein. Unternehmer sind sie bei Geschäften, die ihre selbständige (und nur die) Tätigkeit betreffen, in allen anderen Geschäften sind sie Verbraucher.

· Ist der Kunde Unternehmer, das heißt, handelt er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit, werden die AGB schneller Teil des Vertrages. Aber auch beim Unternehmer-Kunden muss vereinbart werden, dass die AGB gelten sollen. Allerdings reicht es aus, dem Unternehmer anzubieten, die AGB auf Wunsch zuzusenden. Gegenüber dem Unternehmer können die AGB auch noch durch eine Auftragsbestätigung einbezogen werden.

Einzelfälle bei Geschäften mit Unternehmerkunden:
(Teil des Vertrages: ja oder nein)

- AGB stehen nur auf der Rückseite des Angebots ohne Hinweis darauf auf der Vorderseite (nein);

- das Angebot verweist auf AGB auf der Rückseite, wird aber ohne Rückseite gefaxt (nein) ;

- erstmalige Bezugnahme auf die AGB in der Auftragsbestätigung (ja, wenn nicht widersprochen wird) ;

- erstmalige Bezugnahme auf die AGB im Lieferschein (nein) ;

- dauernde Bezugnahme auf die AGB in Lieferscheinen bei laufender Geschäftsbeziehung (nein, bei größeren Kunden; ja bei Einzelunternehmern – Grund: In größeren Unternehmen gelangen die Lieferscheine häufig nicht zu den Menschen, die die Verträge abschließen) ;

- erstmalige Bezugnahme auf die AGB in der Rechnung (nein) ;

- dauernde Bezugnahme auf die AGB in Rechnungen bei laufender Geschäftsbeziehung (ja) ;

- Hinweis in den AGB, dass sie auch für alle zukünftigen Geschäfte gelten sollen (nein, für die zukünftigen Geschäfte) ;

- Link auf AGB bei Online-Geschäften (ja);

- AGB als Attachement zu einem Angebot per Email (ja) ;

Bei verschiedenen Berufsverbänden existieren AGB-Vorschläge oder sogar Muster-AGB. Ich halte nicht viel davon, diese Muster ungeprüft zu übernehmen. Wer tatsächlich für sein Geschäft Muster-AGB verwenden möchte, sollte sich sehr sorgfältig die existenten Muster daraufhin durchsehen, was für sein Geschäft passend ist.

Wer wirklich Standardverträge verwendet und auch AGB gegenüber seinen Kunden durchsetzen kann, der sollte sich anwaltliche Hilfe suchen und sich AGB maßschneidern lassen.


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9.4.3.Einzelne Vertragsarten
9.5.Onlineauktionen
9.5.1.Musterwiderrufsbelehrung

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