Das Urheberrecht wird häufig bewußt oder aus Unkenntnis verletzt. „Klassiker“ sind das Foto oder der Text auf der Website, die aus einer anderen Website herausgescannt wurden. Das geschieht häufig, weil einige zu unrecht glauben, dass man sich im Netz ohne weiteres frei bedienen darf oder weil etwa kein Name unter dem Foto steht. Die meisten wissen zwar, dass diese Form der Selbstbedienung nicht korrekt ist, hoffen aber nicht erwischt zu werden.
Was für Ansprüche hat man gegen den Urheberrechts-Dieb?
1. Unterlassung
Niemand muss hinnehmen, dass sein Urheberrecht von einem anderen verletzt wird. Wer ein Werk von sich auf einer Website eines anderen sieht, ohne dass der die Rechte dafür hat, der kann dem anderen sofort verbieten, das Werk weiter zu benutzen.
2. Auskunft
Der Verletzer muss Auskunft erteilen und soweit vorhanden Belege vorzeigen,
woher er das geklaute Werk hat,
seit wann er es hat und/oder nutzt,
wofür er es genutzt hat,
ob, bzw wem er es weiter gegeben hat,
ob er damit einen Gewinn gemacht hat.
3. Schadenersatz
Es gibt drei Wege den Schadenersatz für den Urheberklau zu berechnen:
a) Der konkrete Schaden
Hier rechnet man dem Verletzer vor, welchen Schaden man selbst hatte. Diese Berechnungsart kommt nur selten vor. Ein konkreter Schaden liegt z.B. vor, wenn einem ein Kunde abspringt, weil man ihm ein Foto exklusiv verkauft hat und der Kunde es auf der Website des Urheberrechts-Diebs gesehen hat und deshalb abgesprungen ist.
b) Der Gewinn des Verletzers
Wenn der Urheberrechts-Dieb mit meinem Werk ein gutes Geschäft gemacht hat, kann ich den Gewinn abschöpfen. Das kommt aber selten vor, meistens wird das Werk, etwa ein Foto oder ein Text auf der Website eines anderen verwendet, dann kann man nicht feststellen, ob ein konkreter Gewinn damit erzielt wurde.
c) Die Lizenzanalogie
Danach wird der Schadenersatz in den meisten Fällen bemessen. Grob gesagt wird hier die übliche Vergütung für die Nutzung des Urheberrechts-Diebs geschätzt. Die Höhe der üblichen Vergütung ist oft schwer abzuschätzen. Im Fotobereich werden die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MfM)zugrunde gelegt. Teilweise sind sie abzurufen unter www.bvpa.de. Bei sonstigen Verletzungen sollte man sich an Berufsverbände wenden, die oft Honorarempfehlungen an ihre Mitglieder abgeben.
Schadenersatz wird immer ohne Mehrwertsteuer berechnet.
Zum Schadenersatz ist nur der verpflichtet, der mindestens fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt aber jeder, der sich nicht ausdrücklich danach erkundigt, ob er die urheberrechtlich geschützten Werke, die er benutzt auch tatsächlich benutzen darf.
Das kann man bei Urheberklau tun:
1. Die Urheberrechtsverletzung dokumentieren
Wenn der "Klau" auffliegt, wird der Verletzer häufig seine Site verändern. Da der Urheber beweisen muss, dass seine Rechte verletzt wurden, sollte man sich vorher die entsprechende Site ausdrucken oder die Site herunterladen und auf eine CD-ROM brennen. Über den Quelltext kann man eventuell sehen, wann das geklaute Werk in die Site eingebaut wurde. Die Zeitdauer kann wichtig für die Höhe des Schadensersatz sein.
2. Den Verletzer anschreiben
Mit dem Schreiben sollte man:
a) Auskunft verlangen über die Herkunft des geklauten Werks, die eventuelle Weitergabe an andere und die Art und Intensität der Nutzung.
b) Unterlassung der weiteren Nutzung fordern
c) Schadenersatz verlangen
d) Frist setzten, bis wann die Ansprüche zu erfüllen sind (zwei Wochen reichen aus).
3. Nach Fristablauf Rechtsanwalt beauftragen
Wenn die Frist verstrichen ist und die Ansprüche sind nicht oder nur zum Teil erfüllt, sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden. Wer Mitglied bei ver.di ist, kann zuvor dort Rechtsschutz beantragen, um diese Kosten nicht selbst tragen zu müssen.
4. Strafanzeige stellen (optional)
Wer will kann gegen den Verletzer bei jeder Polizeidienststelle oder Stattsanwaltschaft Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung stellen. Es handelt sich um eine Straftat, die mit Geldstrafe der Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren bestraft wird. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass der "normale" Urheberklau in der Regel von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.