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Inhalt Recht Urheberrecht

Das Urheberrecht ist in unserer Informationsgesellschaft und damit insbesondere für den E-Lancer von großer Bedeutung. Ob es um das Schreiben eines Programms geht, das Verwenden von Grafiken oder Fotos in Werbemitteln oder Websites oder das Verwenden von Text, das Urheberrecht begegnet einem laufend. Dabei muss jedem klar sein, das Internet ist trotz der technischen Möglichkeiten kein Selbstbedienungsladen. Wer Texte, Grafiken oder Fotos von anderen Seiten herunterlädt und sie für den eigenen Internetauftritt verwendet, der verletzt das Urheberrecht eines anderen. Das kann teuer werden.

Verwirrend beim Urheberrecht ist das oft mit Schwung vorgetragene Halbwissen und die praktisch häufig vorkommende Verwirrung der Begrifflichkeiten. In der Praxis sieht und hört man oft die Schlagworte „copyright", „Nutzungsrecht“ oder „Lizenz". Dabei kann man feststellen, dass diese Begriffe nicht einheitlich verwendet werden. Das ist oft verwirrend. Versuchen wir diese Begriffe zur klären.

Das Urheberrecht ist einfach gesagt das Recht des geistigen Eigentums. Es regelt, was als geistiges Eigentum geschützt wird, wer der Urheber ist und wer das urheberrechtliche Werk wofür benutzen darf. Das urheberrechtliche Werk ist meine eigene Schöpfung, daran genieße ich Urheberrecht, etwa das von mir geschriebene Computerprogramm, mein Text oder mein Foto. Natürlich gibt es dann auch Regeln für die Folgen einer Verletzung eines geschützten Urheberrechtes.

Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Oder anders gefragt, woran kann ich denn eigentlich geistiges Eigentum erwerben, so dass es mir gehört und ich auch anderen verbieten kann es zu benutzen?

Das Urhebergesetz (§ 2 Abs. 2 UrhG) bestimmt das recht genau: Urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Das heißt, es ist z.B. nicht jeder Text urheberrechtlich geschützt. Meinen Einkaufszettel oder den Zettel an der Tür „komme gleich wieder“ kann ich nicht meine persönliche geistige Schöpfung nennen. Den Schutz des Urhebergesetzes bekomme ich nur für etwas gehobenere geistige Leistungen und nicht für alles was ich von mir gebe.

Geistig, bedeutet, dass das Werk einen vom Urheber stammenden Gedanken- oder Gefühlsinhalt haben muss. Es darf kein Zufallsprodukt sein und muss eine zurechenbare Individualität zum Urheber aufweisen.

Schöpfung das Schaffen von etwas Neuem noch nie Dagewesenen. Absolut neu oder bahnbrechend muss das Werk aber nicht sein. Auch eine Bearbeitung eines bestehenden Werks, etwa die Übersetzung eines Textes in eine andere Sprache, gilt als eigenes Werk. Weiter muss es sich aus dem rein Alttäglichen herausheben und sich von der rein handwerklichen routinemäßigen Leistung abheben.

Und persönlich heißt, dass das Werk von einem Menschen stammen muss und kein reines Maschinen- oder ein Naturprodukt sein darf. So ist z.B. das Ergebnis eines Zufallsgenerators nie eine persönliche Schöpfung.

Merke (1): Diese Kriterien werden zwar von der Rechtsprechung theoretisch gefordert, die Praxis sieht aber häufig anders aus. Faustformelartig kann man sich damit weiterhelfen, dass Urheberrecht dort entsteht, wo die Individualität des Urhebers erkennbar durch das Werk schimmert, also eine wirkliche Schöpfung erkennbar ist.

Merke (2): Das Urheberrecht kennt keine Qualitätsmaßstäbe. Es ist gänzlich ohne Bedeutung, ob ein Werk gut oder schlecht, abstoßend oder schön, gelungen oder misslungen ist!

Konkrete Beispiele:

§ 2 Abs. 1 UrhG zählt einige Regelbeispiele für Urheberwerke auf. Das sind:

· Geschriebene und gesprochene Texte;
· Musikstücke;
· pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst, z.B. ein Ballettlibretto;
· Kunstwerke wie Gemälde, Skulpturen und deren Entwürfe (z.B. Skizzen)
· Fotografien;
· Filme und Standbilder;
· Wissenschaftliche oder technische Aufzeichnungen, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.;

Gerade für E-Lancer von Interesse ist der speziell eingeführte Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken und Computerprogrammen.

Ein Datenbankwerk ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind (§ 4 Abs. 2 UrhG). Das ist z.B. eine größere Linksammlung. Unter größer hat das Landgericht Köln eine Linksammlung von 170 Links anerkannt und entschieden, dass es sich dabei um eine urheberrechtliche Datenbank handelt. Vom Urhebergesetz geschützt ist nicht das gesammelte Material, sondern die individuelle Auswahl oder Anordnung des Materials. Das bedeutet, dass jeder einzelne Links aus Eurer Linksammlung in seine eigene übernehmen kann. Nicht korrekt ist es aber, wenn jemand anderes Eure gesamte Linksammlung oder wesentliche Teile davon übernimmt. Schwierig ist herauszufinden, was wesentliche Teile sind. Bei solchen Fragen hilft es mir, wenn ich mir das urheberrechtliche Werk als Mosaik vorstelle. Wenn sich aus den kleinen Teilen schon ein Teilbild ergibt, dann besteht der Schutz. Bei der Linksammlung bedeutet das, wenn jemand etwa Eure Links zu einem Thema oder Teilthema für sich übernimmt, dann ist Euer Urheberrecht verletzt und das müsst Ihr nicht hinnehmen.

Darüber hinaus gewährt das Urheberrecht dem Datenbankhersteller, dies ist derjenige, der die Datenbank auf seine Kosten selbst oder durch Dritte hergestellt hat ein Leistungsschutzrecht. Voraussetzung ist, dass Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten eine wesentliche Investition erfordert hat.

Bei Computerprogrammen ist die Frage des Urheberschutzes einfach. Sozusagen jedes Computerprogramm ist urheberrechtlich geschützt, so dass in Zweifelsfällen stets von der Schutzfähigkeit ausgegangen werden kann. Nach § 69a Abs. 3 UrhG ist ein Computerprogramm geschützt, wenn eigenhändig programmiert wurde.

Ist die Idee auch geschützt ?

Nein!

Den Urheberschutz genießt immer nur die konkrete Erscheinungsform des Werks. Bloße Ideen oder Vorstellungen eines Werks sind nicht geschützt. Habe ich die Idee eine Kunstplastik aus Altmetall herzustellen, kann ich das niemandem verbieten. Jeder darf eine Kunstplastik aus Altmetall zusammenschweißen. Geschützt ist nur die konkrete Plastik, die ich geschaffen habe. Schwierig ist die Abgrenzung zwischen bloßer Idee und konkreter Ausführung etwa dann, wenn ich die zu fertigende Plastik anfange detailliert zu beschreiben.

Wann entsteht der Schutz des Urhebergesetzes ?

Das Urheberrecht entsteht mit der konkreten Wahrnehmbarkeit. Es bedarf keiner Veröffentlichung für den Schutz. Der Text ist schon für den Autor geschützt, wenn er ihn geschrieben hat. Das Computerprogramm das ich geschrieben habe und das nur auf meinem PC existiert ist voll geschützt. Auch die Signatur ist für den Schutz nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es nicht der Kennzeichnung mit dem Copyrightzeichen ã. Dieses Zeichen steht für die Eintragung des Werks in dem Amerikanischen Register of Copyrights in Washington. Vielfach wird das Zeichen in Deutschland untechnisch von Urhebern gebraucht, die damit nur ihre allgemeine Urheberstellung darstellen wollen.

Wichtig: Wenn es darum geht Texte, Bilder oder Programme zu verwenden, sollte man einfach den Urheberschutz voraussetzen.

Wie und wogegen ist das Urheberrecht eigentlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt davor, dass ein anderer das Werk vervielfältigt, verbreitet oder in sonstiger Form wiedergibt. Tut es ein anderer doch, ohne dass er das Recht dazu hat, muss er es unterlassen. Der Verletzer muss Auskunft erteilen wofür, wie oft, wie lange und wie intensiv er das urheberrechtlich Werk des verletzten Urheber verwendet hat. Trifft den Verletzer nur die leichteste Fahrlässigkeit, dann muss er Schadenersatz an den Urheber zahlen. Das ist entweder der konkrete Gewinn, den er aus der Verwendung hatte oder der konkrete Schaden, den der Urheber hatte oder zuletzt die angemessene Vergütung. Meistens wird die angemessene Vergütung gefordert, weil sich nur selten ein konkreter Gewinn beim Verletzer oder ein konkreter Schaden beim Verletzten feststellen lassen. Gelegentlich wird auch noch ein Verletzerzuschlag gefordert. Den erkennt die Rechtsprechung aber nicht an. Viele wissen auch nicht, dass die Urheberrechtsverletzung eine Straftat ist, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann.

Wer darf das Werk benutzen?

Grundsätzlich der Urheber. Urheberrecht ist geistiges Eigentum und mit seinem Eigentum darf man erst einmal machen was man will. Räumt man einem anderen das Recht ein das Werk zu benutzen, so nennen sich diese Rechte „Nutzungsrechte“ . Dabei hat das Urheberrecht die Tendenz beim Urheber zu bleiben, das heißt man überträgt immer nur soviel Rechte wie nötig und nicht wie möglich.

Nutzungsrechte regeln wie, wo, wann und wie oft das Werk benutzt werden darf. Die einzelnen Verwendungsarten werden in den §§ 15 ff. UrhG geregelt. Grundsätzlich steht es im freien Willen des Urhebers. wem er welche Rechte überträgt, das heißt, wem er welche Nutzung seines Werkes gestattet. Da der Urheber als Schöpfer des Werks Rechtsinhaber ist. kann er sich entscheiden. ob er es will und auch zu welchem Honorar.

Die Rechtseinräumung kann einfach oder ausschließlich erfolgen. Einfach heißt neben anderen auf nichtexklusiver Basis. Ausschließlich bedeutet Exklusiv, nicht einmal der Urheber selbst darf dann neben dem exklusiven Erwerber sein eigenes Werk verwerten. Die Übertragung der Nutzungsrechte geschieht im Rahmen eines Vertrages. Formvorschriften gibt es regelmäßig keine. Die Praxis zeigt, dass bei den urheberrechtlichen Alltagsgeschäften der mündliche Vertrag, ja sogar noch eher der Vertrag durch schlüssiges Handeln die Regel und nicht die Ausnahme darstellt. In einem solchen Fall richtet sich die Frage welche Nutzungsrechte übertragen wurden nach dem Zweck des Vertrages. Zweck des Vertrages meint, wofür wurden die Nutzungsrechte eingeräumt. Frage ich den Fotografen nach einem Bild für meine Website, so ist der Zweck unseres Geschäfts darauf gerichtet, dass sein Foto eben auf meiner Website wiedergegeben wird. Ich erhalte daher nicht das Recht, sein Foto weiter zu verkaufen oder in meiner Printwerbung zu nutzen.

Häufig gibt es „buy-out-Verträge“ . Damit kauft der Nutzer möglichst sämtliche Nutzungsrechte. Gerade große Firmen verlangen solche Regelungen. Solche buy-outs gelten aber nicht für noch nicht bekannte Nutzungsarten. § 31 Abs. 4 UrhG regelt, dass die Übertragung von Nutzungsarten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam ist. Bekannt meint wirtschaftlich bekannt, nicht technisch. Nach der Rechtsprechung war z.B. die CD-ROM erst Ende der 80’er bekannt, das Internet ab 1995 und die DVD Ende der 90’er. Wer z.B. eine DVD für einen Kunden herstellen soll und von dem Bildmaterial dafür bekommt sollte den Kunden fragen, ob er denn vom Fotografen auch die DVD-Rechte eingeholt hat. Die Gerichte verlangen von jedem, der mit den Urheberrechten anderer arbeitet, dass er sich ausdrücklich bei den Lieferanten der Werke, also z.B. den Kunden, danach erkundigt, ob die Werke für den vorgesehenen Zweck auch freigegeben wurden. Bestehen Unklarheiten muss man sogar um den Namen des Urhebers bitten und diesen extra um Erlaubnis fragen.

Welches Geld bekomme ich für mein Urheberrecht?

Durch die Urhebernovelle vom 22.03.2002 wurde in § 32 UrhG geregelt, dass der Urheber Anspruch auf die angemessene Vergütung hat. Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG der neuen Fassung gilt für Verträge, die seit dem 01.07.2001 abgeschlossen wurden und bei denen die Nutzungshandlung nach dem 28.03.2002 liegt. Auf dieses Recht kann man nicht verzichten. Wer schlecht verhandelt hat und über den Tisch gezogen worden ist, kann noch nachträglich die angemessene Vergütung von seinem Kunden verlangen.

Schwierig zu beantworten ist allerdings die Frage wie hoch die angemessene Vergütung ist. Nach dem Gesetz (§ 32 Abs. 2 UrhG) ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Kurz gesagt, der Gesetzgeber spricht dem Urheber das übliche Honorar zu, das allerdings auch redlich, also fair sein muss. Damit nicht jeder selbst versuchen muss das angemessene Honorar zu definieren, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Vereinigungen von Urhebern, etwa die Gewerkschaft ver.di, mit Vereinigungen von Nutzern, z.B. dem Verband der Zeitschriftenverlage, gemeinsame Vergütungsregeln vereinbaren, die dann als angemessen gelten. Da es zur Zeit für die E-Lancer noch keine gemeinsamen Vergütungsregeln gibt, bleibt für den einzelnen nur der Weg selbst die angemessene Vergütung herauszufinden und von seinem Kunden einen Nachschlag zu verlangen.

Gibt es Formvorschriften und wie kann ich mein Werk schützen?

Nochmals: Das Urheberrecht entsteht dadurch, dass das Werk wahrnehmbar wird. Es bedarf keiner schriftlichen oder sonstigen körperlichen Fixierung und auch keiner Anmeldung. Es existiert eine Urheberrolle ( § 138 UrhG), bei der die Werke angemeldet werden können, deren Urheber anonym bleiben wollen oder unter einem Pseudonym auftreten. Wer sich darauf beruft Urheber zu sein hat dies zu beweisen. Ist das Werk aber schon unter Hinweis auf eine Person als Urheber erschienen, gilt nach § 10 Abs. 1 UrhG der Beweis des ersten Anscheins für diese Person als den Urheber. Als Urheber sollte daher jeder von seinem Kunden verlangen, dass er ihn bei der Veröffentlichung des Werks als Urheber benennt, etwa „Webdesign: Michaela Müller“ oder „Texte: Wortart, Walter Jensen“ Ist das Werk anonym erschienen, so gilt der Herausgeber der Vervielfältigungsstücke als berechtigt, die Rechte eines Urhebers geltend zu machen. Ist kein Herausgeber bezeichnet gilt dies für den Verleger, § 10 Abs. 2 UrhG.

Wer auf Nummer sicher gehen will, um die Urheberstellung beweisen zu können, kann ein Exemplar des Werkes bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen. Hier sollte man aber tunlichst vorher nach dem Preis dafür fragen. Billiger und genau so effektiv ist es das Werk in Washington in das amerikanische Urheberverzeichnis eintragen zu lassen. Das bringt zwar rechtlich für Deutschland keine Vorteile, reicht aber aus, um den Beweis der Urheberschaft zu führen. Es genügt aber auch, sich selbst ein Exemplar in einem versiegelten Umschlag per Einschreiben/Rückschein zuzusenden. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich besonders für Urheber, die kreative Entwürfe einem Kunden anbieten und die noch fertig ausgearbeitet werden müssen, wie etwa das Webdesign oder einen maßgeschneiderten Aufbau einer Website.


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9.2.Weblaw
9.2.1.Anbieterkennung (Impressum)

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