Sitemap Impressum

Was ist Ihnen
E-Lancer-NRW wert?
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10


Inhalt Soziales Versicherungen   Die gesetzliche Rentenversicherung

Bei der Rentenversicherung denkt man an Altersrente. Das ist sicherlich die Hauptleistung der Rentenversicherung, allerdings sollte sich jeder, für den die gesetzliche Rentenversicherung in Frage kommt, frühzeitig erkundigen, welche Leistungen er oder sie zu erwarten hat. Eine solche Rentenauskunft kann man jederzeit bei der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) erfragen. Hat man den ungefähren Wert der späteren Altersrente erfahren, so kann und wird man ergänzend an die private Altersvorsorge denken. Die gesetzliche Rente kann auch als Witwen- und Waisenrente oder wegen Erwerbsminderung, früher Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, geben.

Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Einige Menschen, wie die Arbeitnehmer müssen in der gesetzlichen Rentenversicherung sein, andere wollen es für eine Zeit, um später Leistungen zu bekommen. Wer gehört dazu:

Pflichtversichert sind:

· Alle Arbeitnehmer

· Studenten im (Neben)Job, aber nicht im vorgeschriebenen Praktikum und sonstigen Praktika unter 400 € im Monat

· GmbH Geschäftsführer, denen weniger als die Hälfte der GmbH-Anteile gehört

· Geringfügig Beschäftigte, wenn sie das beantragen und das Aufgeld auf die Pauschalabgabe des Arbeitgebers zahlen.

· Selbständige,

während der Förderung als Ich-AG

als Mitglied der KSK (Künstlersozialkasse)

als Lehrer, Dozenten und Erzieher, die keine Arbeitnehmer haben, das ist z.B. der Softwaretrainer

die im wesentlichen – das sind 5/6 der gesamten Einkünfte - und auf Dauer nur für einen Auftraggeber arbeiten.

Existenzgründer, die im wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten, können sich in den ersten drei Jahren seit der Gründung von der Rentenversicherung befreien lassen. Das gleiche gilt für Selbständige, die nach ihrem 58. Geburtstag erstmals versicherungspflichtig werden. Wer schon 1998 selbständig war und auf einmal 5/6 seines Selbständigeneinkommens von einem Kunden bezieht, der kann sich auch von der Rentenversicherung befreien lassen.

Freiwillig versichern dürfen sich:

alle Menschen, also nicht nur Deutsche, die nicht versicherungspflichtig sind. Wer als selbständiger E-Lancer nicht fast nur für einen Kunden arbeitet, darf sich freiwillig versichern. Den Beitrag kann man zwischen Mindest- und Höchstbetrag frei wählen. Man gibt bei der BfA an, für welches Einkommen man sich zwischen 400 € und 5.200 € (West)/4.400 € (Ost)im Monat versichern will. Der Beitragssatz liegt bei 19,5 % des Einkommens. Als freiwillig Versicherter zahlt man einen monatlichen Rentenversicherungsbeitrag zwischen 78 € und 1.014 € (West) / 858 € (Ost). Man kann sich bis zum 31. März eines Jahres auch für das gesamte letzte Vorjahr rückwirkend versichern. Ab dem 01. April geht es nur noch für das aktuelle Jahr. Das ist interessant für Menschen, die ihre Wartefrist von 5 Jahren erfüllen wollen.

Versicherungspflicht auf Antrag

Eine Besonderheit bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Versicherungspflicht auf Antrag. Selbständige können bei der BfA bis maximal 5 Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen, versicherungspflichtig zu sein. Man kehrt damit freiwillig, aber endgültig in die Pflichtversicherung zurück. Diesen Weg zurück in die Pflichtversicherung kann man aber nicht rückgängig machen. Im Gegensatz zur freiwilligen Rentenversicherung kann man bei diesem Weg nicht die Beitragshöhe selbst bestimmen, sondern zahlt Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen.

Der große Unterschied zwischen der freiwilligen Rentenversicherung und der Versicherungspflicht auf Antrag ist die Invaliditätssicherung. Wer sich freiwillig versichert kann keine Rente wegen Erwerbsminderung (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) bekommen.

Beiträge zur Rentenversicherung:

Der Beitragssatz beträgt auch im Jahr 2005 19,5 %. Für Arbeitnehmer bemisst sich der Beitragssatz vom Bruttogehalt. Die Grenze nach oben bildet die Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2005 liegt sie bei monatlich 5.200 € (West) bzw. 4.400 € (Ost)bzw. jährlich 62.400 € (West) und 52.800 € (Ost). Auf Einkommen, das über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus erzielt wird, werden keine Beiträge mehr gezahlt.

Wer bekommt Altersrente?

Um Regelaltersrente zu bekommen, muss man 65 Jahre alt sein und die sogenannte Wartezeit erfüllt haben. Wartezeit heißt, dass man mindestens fünf Jahre Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt heben muss.

Wer Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hat, ist in dieser Zeit pflichtversichert in der Rentenversicherung. Diese Zeiten gelten auch als Wartezeit.

Auch Eltern sind während der Kindererziehung pflichtversichert, auch wenn sie keine eigenen Beiträge gezahlt haben. Wahlweise Mutter oder Vater erhalten je Kind drei Versicherungsjahre gutgeschrieben. Bei Kindergeburten vor 1992 ist es allerdings nur ein Jahr.

Wie hoch ist die Altersrente?

Normalerweise wird die Rentenversicherung nach dem Einkommen berechnet. Je höher das Einkommen ist, desto mehr Rentenversicherungsbeiträge muss man bezahlen und desto höher wird später auch die Rente sein. Da man sein Leben lang nicht immer das Gleiche verdient, werden einmal pro Jahr Entgeltpunkte vergeben. Die Rentenversicherung ermittelt ein allgemeines Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Das eigene Einkommen, an dem sich Rentenversicherungsbeiträge bemessen haben, wird damit verglichen und entsprechend Entgeltpunkte vergeben. Wer z. B. das 1,3fache des Durchschnittsentgelts verdient hat, bekommt für ein Jahr 1,3 Punkte. Wer nur 80 % des Durchschnittsentgelts verdient hat, erhält entsprechend nur 0,8 Entgeltpunkte für dieses Jahr.

Für die Rentenberechnung werden alle Entgeltpunkte zusammengezählt. Für die fingierten Zeiten in der Rentenversicherung für die keine Beiträge gezahlt wurden, z. B. die Kindererziehungszeiten oder die Zivildienstzeit, werden Mindestwerte festgelegt, auch wenn tatsächlich überhaupt keine Beiträge abgeführt wurden. Bei Erziehungszeiten werden derzeit 0,9996 Entgeltpunkte pro Jahr angerechnet.

Die Entgeltpunkte, die man im Laufe seines Berufslebens gesammelt hat werden dann zusammengezählt und mit dem Rentenwert multipliziert. Der Rentenwert ist der Wert eines Entgeltpunkts, den der Gesetzgeber festlegt. Der Rentenwert liegt seit 2002 je Entgeltpunkt bei 25,86 € in den alten Bundesländern und bei 22,70 € je Entgeltpunkt in den neuen Bundesländern. je Entgeltpunkt

Wer z. B. mit 20 ins Berufsleben eingetreten ist und 45 Jahre lang genau das Durchschnittsentgelt verdient, hätte heute eine Rente (West) von 45 mal 25,86 € , ist gleich 1.163,70. €.

Die Rente wegen Erwerbsminderung (Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente)

Die Rente wegen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente) kann man schon nach der Bezahlung des ersten Rentenversicherungsbeitrags bekommen. Hier braucht man keine Wartezeit einzuhalten.

Die Rente wegen Erwerbsminderung bekommt, wer auf Grund von Unfall oder Krankheit kein Geld mehr verdienen kann. Seit Anfang 2001 sind die Voraussetzungen strenger geworden, wann man eine solche Rente bekommt. Es gibt

Rente wegen voller Erwerbsminderung.

wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, bekommt die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie hat die volle Höhe der Altersrente. Bei Berufsstartern ist es natürlich schwierig vorherzusehen, hier wird mit einer komplizierten finanzmathematischen Rechnung die voraussichtliche Altersrente geschätzt.

Die Rente wegen teilweise Erwerbsminderung

Wer mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie beträgt 50 % der Altersrente. Allerdings wird auch beachtet, dass diese Menschen zum Teil keine Teilzeitbeschäftigung finden können. Dann kann es auch die volle Rente geben.

Wichtig: Bei der Rente wegen Erwerbsminderung kommt es nicht darauf an, was man davor gemacht hat. Verliert der Programmierer bei einem Unfall einen Arm, wird ihm zugemutet, gleichwohl in einem anderen Beruf, etwa als Pförtner, zu arbeiten. Es lohnt sich daher sicherlich, an eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zu denken.

Die Hinterbliebenenrente

Wenn der Versicherte z. B. tödlich verunglückt bietet die gesetzliche Rentenversicherung auch eine Hinterbliebenenversorgung. Man kann dann aus der Rentenversicherung Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente beziehen. Es muss aber die fünfjährige Wartezeit erfüllt sein. Nur wenn der Tod durch Arbeitsunfall oder durch einen Unfall im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist, gilt die Wartezeit schon erfüllt, wenn nur ein Pflichtbeitrag gezahlt worden ist.

Witwen-/Witwerrente gibt es allerdings nur für Verheiratete oder dem gleichgestellt durch die eingetragene Lebenspartnerschaft. Wer nicht verheiratet ist und einfach nur so zusammenlebt, kann keine Witwen-/Witwerrente bekommen.

Die Höhe der Rente hängt davon ab, ob die Witwe oder der Witwer mindestens ein Kind erziehen oder selbst berufs- oder erwerbsunfähig sind. Dann beträgt die Rente 55 % der vollen Altersrente des Verstorbenen. Sonst beträgt diese Rente lediglich 25 % der vollen Rente und wird ab 2002 nur noch längstens zwei Jahre gezahlt.

Darüber hinaus wird noch eigenes Einkommen auf die Rente angerechnet. Hier muss man zwischen Alt- und Neufällen unterscheiden. Altfälle liegen vor, wenn die Eheschließung bis 2001 erfolgt ist und mindestens ein Partner vor dem 01.01.1962 geboren wurde. Dann sind beim Hinterbliebenen EUR 682,70 anrechnungsfrei in den Altbundesländern und EUR 599,28 in den neuen Bundesländern. Für jedes Kind kommen EUR 144,82 (West) bzw. EUR 127,17 (Ost) dazu. Jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres werden die Werte angepasst.

Bei Neufällen, also Hochzeit ab 2002 und kein Ehegatte vor dem 01.01.1992 geboren, sind EUR 660,00 (West) bzw. EUR 599,28 (Ost) anrechnungsfrei. Für jedes Kind kommen anrechnungsfrei hinzu EUR 140,00 (West) bzw. EUR 127,12 (Ost).

Unabhängig von der Höhe der Freibeträge wird ein Verdienst oberhalb der Freibeträge zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Waisenrenten werden an die Kinder gezahlt. Sind beide Eltern tot, gibt es 20 % der vollen Altersrente. Stirbt nur ein Elternteil, also bei Halbwaisen, gibt es immerhin noch 10 % der vollen Rente des Versicherten.


weiter im Menü:
8.1.6.Die gesetzliche Unfallversicherung
8.2.Künstlersozialkasse
8.3.Der erste eigene Arbeitnehmer

Druckversion        nach oben


© 2003-2007, intermatix