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Wenn die Selbstständigkeit nicht klappt: Freelancer bewahren fünf Jahre lang ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld


Niemand wünscht es sich, aber manchmal passiert es halt: Gründungsideen scheitern. Selbstständige können in diesem Fall durchaus Anspruch auf Arbeitslodsengeld (ALG) haben.


Grundsätzlich erhält ALG nur, wer in den letzten drei Jahren 12 Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet hat. Diese dreijährige Rahmenfrist verlängert sich im Falle einer Existenzgründung auf fünf Jahre. Voraussetzung ist, dass man vor der Existenzgründung versicherungspflichtig beschäftigt war und seitdem noch kein ALG beantragt hat. Entscheidend ist also, ob man in den fünf Jahren vor dem "Scheitern" der Selbstständigkeit zwölf versicherungspflichtige Beschäftigungsmonate vorweisen kann.


"Scheitern" heißt übrigens nicht, dass man seine selbstständige Tätigkeit ganz einstellen muss. Bezieht man ALG darf man bis zu 14,9 Stunden in der Woche selbstständig tätig sein. Der erzielte Gewinn wird jedoch auf das ALG angerechnet. Steht ein größerer Auftrag ins Haus, kann man sich auch zeitlich befristet vom ALG-Bezug abmelden und das gesamte Honorar behalten (weil man in der Zeit ja keine Versicherungsleistung in Anspruch nimmt!)


Übrigens: Seit 2006 gibt es für FreelancerInnen, die sich in Anschlus an eine Beschäftigung selbstständig machen, auch die Möglichkeit, sich bei der Bundesagentur für Arbeit freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern.

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